Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 128

§ 128 – Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung

Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.

Kurz erklärt

  • Menschen mit Behinderungen, die außerhalb ihres Wohnorts leben, erhalten finanzielle Unterstützung.
  • Diese Unterstützung gilt nicht für Wohnheime, Internate oder spezielle Einrichtungen mit Vollverpflegung.
  • Der Betrag basiert auf § 86 des Gesetzes.
  • Zusätzlich werden behinderungsbedingte Mehrkosten berücksichtigt.
  • Die Regelung zielt darauf ab, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern.